Viele Pressemeldungen sprechen von einer Verlängerung des neuen KWKG bis 2030, was den Eindruck erweckt, dass alle KWK-Anlagen von 2027 bis 2030 gefördert werden. So einfach ist es aber nicht….

mit KI erstellt

Wie bereits in unserem Bericht „KWKG 2025 ante portas – Was kommt auf die KWK-Branche zu?“ vom 31. Januar 2025 erwähnt, wurde von vielen Verbänden und Zeitschriften über eine Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) bis 2030 berichtet. Aber ist das so?

Können nun auch Projekte, die nach dem 31.12.2026 in Dauer-Betrieb gehen, nach dem KWKG gefördert werden?

Der ursprüngliche Gesetzesvorlage der CDU, auf der die Beschlussempfehlung vom 29.01.2025 aufbaut, enthielt zwar eine Verlängerung des Anwendungszeitraums des KWKG bis zum 31.12.2030 (§ 6 Abs. 1a KWKG).
Diese Regelung wurde aber – wie man unschwer der Synopse der Beschlussfassung auf Seite 6 entnehmen kann – gestrichen.

Welche KWK-Anlagen sind nach dem KWKG 2025 förderfähig?

Wenn KWK-Anlagen nach dem 31.12.2026 erstmals in Dauerbetrieb (neue und ersetzte KWK-Anlagen) bzw. nach einer Modernisierung im Sinne des KWKG wieder in Betrieb genommen werden, so müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ansonsten können diese KWK-Anlagen nicht nach dem KWKG 2025 gefördert werden.

Konkret bedeutet dies:
KWK- Anlagen, die ab dem Jahre 2027 in Betrieb gehen, sind nur förderfähig, sofern diese KWK-Anlagen vor dem 31.12.2026 immissionsschutzrechtlich genehmigt bzw. verbindlich bestellt wurden.

Außerdem gilt zusätzlich, dass solche KWK-Anlagen spätestens vier Jahre nach Genehmigung bzw. verbindlicher Bestellung in Betrieb genommen worden sind. Damit wäre der 31.12.2030 der späteste mögliche Inbetriebnahmetermin. 

Die Berechnung des Vierjahreszeitraum erfolgt immer von dem Zeitpunkt der Genehmigung bzw. verbindlichen Bestellung an. Eine am 06. Dezember 2025 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage müsste demnach bis zum 06. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen werden. Wobei auch hier nicht alle Juristinnen und Juristen die gleiche Meinung haben, Manche vertreten die Auffassung, dass eine Inbetriebnahme dann bis zum 05. Dezember 2029 erfolgen muss.

Eins ist aber unstrittig:
KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2026 ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten bzw. verbindlich bestellt werden, erhalten gemäß der KWKG-Novelle keine Förderung.

KWKG 2025 stellt nur ersten Schritt dar

Die neuen Regelungen im KWKG 2025 wurden in dieser Art und Weise verfasst, weil der Gesetzgeber das EuGH-Urteil zur Beihilfe-Notwendigkeit des KWK-Gesetzes abwarten möchte. Mit einer Urteils-Verkündigung in diesem Fall wird im Laufe dieses Jahres gerechnet.

Sollte das EuGH dem Urteil des EuG folgen, dass die KWKG-Förderung keine staatlichen Beihilfen darstellt, würde eine weitere Novelle des KWKG deutlich einfacher vonstattengehen. Hierfür wäre dann keine Absprache mehr mit der Europäischen Kommission notwendig.

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(seit 13.03.2025)

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